F & A: Was ist der Unterschied?

Nachweismakler vs. Vermittlungsmakler

Ein Immobilienmakler kann theoretisch entweder als Nachweismakler oder als Vermittlungsmakler tätig sein. Je nach Vereinbarung sind damit mehr oder weniger Leistungen und Pflichten verbunden bei gleichem Provisionsanspruch. Praktisch erbringen Makler in der Regel jedoch nicht nur den Nachweis der Möglichkeit eines Vertragsabschlusses, sondern sind gleichzeitig auch vermittelnd tätig.

Aufgaben eines Nachweismaklers

Wie das Wort bereits sagt, geht es beim Nachweismakler um den Nachweis einer dem Interessenten bis dahin unbekannten Immobilie bzw. unbekannten Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages. Wenn der Nachweismakler den Interessenten durch Bekanntgabe der Details zur Immobilie und durch Mitteilung der Kontaktdaten des Eigentümers in die Lage versetzt hat, in Vertragsverhandlungen mit dem Eigentümer zu treten, ist die Arbeit des Nachweismaklers getan und im Falle eines Vertragsschlusses wird eine Provision fällig.

Aufgaben eines Vermittlungsmaklers

Die Aufgaben des Vermittlungsmaklers gehen über die Aufgaben des Nachweismaklers hinaus:
Zusätzlich zum Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages, wird von ihm eine Förderung der Bereitschaft zum Anschluss des Hauptvertrages erwartet. Er unternimmt also bewusste Vermittlungsversuche und verhandelt mit beiden Vertragsparteien, um einen Abschluss und damit den Verkauf/Kauf einer Immobilie herbeizuführen. Der Vermittlungsmakler fungiert damit als unabhängiger Dritter zwischen den Parteien des Hauptvertrages.

Sowohl der Nachweis- als auch der Vermittlungsmakler haben jeweils nur Anspruch auf Provision für die dem Auftrag entsprechende vertragliche Vereinbarung. Da es Tätigkeiten gibt, die weder der einen noch der anderen Art zugeordnet werden können, werden in der Regel beide Tätigkeiten vereinbart

Wirtschaftliche Verflechtung als Ausschlusskriterium

Sollte ein Makler in irgendeiner Weise mit einer Vertragspartei verflochten sein in dem Sinne, dass eine persönliche Verbindung oder eine finanzielle Beteiligung besteht, kann ein Makler den Maklerauftrag nicht annehmen. Aufgrund dieser sogenannten wirtschaftlichen Verflechtung wird dem Makler unterstellt, dass er nicht mehr unparteiisch tätig sein kann.